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AGB

§1 Vertragsabschluss, Geltungsbereich und Gegenstand der AGB

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) beziehen sich auf das zur Verfügung stellen von Containern durch den Unternehmer zum Zwecke der Entsorgung von Abfällen sowie zum Transport dessen oder von Material.

  2. Der Vertrag wird zwischen dem Auftraggeber und der Firma Kluwe Containerdienst (nachfolgend Auftragnehmer genannt) geschlossen.

  3. Nachfolgende Vertragsbedingungen treten mit Annahme der Bestellung in Kraft. Vom Auftraggeber gestellte Bedingungen werden ausgeschlossen, sofern Sie nicht in ausschließlich schriftlicher Form vom Auftragnehmer bestätigt wurden. Sämtliche anders lautenden Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen.

  4. Die AGB können im Büro des Auftragnehmers eingesehen werden und können auf Wunsch dem Auftraggeber zugesandt werden.

  5. Der Vertrag gilt ebenso bei Umsetzung des Auftrags durch eine vom Auftragsnehmer bestellte Fremdfirma oder eines Subunternehmers.

§2 Vertragsgegenstand

  1. Der Vertrag umfasst die Bereitstellung, die Mietzeit, die Transporte (Anlieferung, Abholung, Wechsel und Umsetzen) und die Verbringung des Containers zu einer vom Auftragnehmer bestimmten Entladestelle. Zur Erfüllung des genannten ist der Auftragnehmer berechtigt sich eines Dritten zu bedienen.

  2. Der Ort der Verbringung (Sortieranlage, Deponie, Verbrennungsanlage o.ä.) trifft der Auftragnehmer. Sofern der Auftraggeber eine andere Zuweisung zu einem Ort der Verbringung anweist, so übernimmt der Auftraggeber die hieraus entstehenden Kosten und Risiken und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei.

  3. Mehrkosten die auf eine falsche Angabe oder falsche Deklarierung des Abfalls beruhen werden vom Auftraggeber getragen.

  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt über den Containerinhalt zu verfügen und sich diesen wahlweise anzueignen.

§3 Liefer-, Leistungszeit und zeitliche Abwicklung

  1. Vereinbarungen terminlicher Art sind als unverbindlich anzusehen sofern diese nicht schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurden – sofern schriftlich Termine zugesagt wurden sind Abweichungen bis 5 Stunden als nicht relevant zu sehen. Haftung bzw. Schadenersatzansprüche durch nicht rechtzeitige Bereitstellung sind ausgeschlossen.

  2. Die Auftragserfüllung wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so termingerecht wie möglich umgesetzt.

§4 Zufahrten, Aufstellplätze und Leerfahrten

  1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich einen geeigneten Stellplatz zur Verfügung zu stellen sowie die Zuwegung zu diesem sicher zu stellen – bei Abholung sowie Anlieferung sowie Umstellung des Containers.

  2. Etwaige Leerfahrten die aufgrund Nichterfüllung des Punkt 1 (§4) entstehen werden nach Zeitaufwand dem Auftraggeber berechnet.

  3. Bei Schäden an Zufahrtswegen und an Containerstellplätzen durch Anlieferung sowie durch das Fahrzeug oder bei Be – oder Entladung des Containers entstehende Schäden sind von der Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, sofern diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind.

  4. Für Schäden am Container oder dem Containerfahrzeug die durch nicht geeignete Zufahrten oder Stellplätze entstehen haftet der Auftraggeber.

§5 Sicherung des Containers

  1. Die Sicherung des Containers (z.B. Absperrung, Beleuchtung o.ä.) nach der StVO, der jeweiligen kommunalen Satzung oder den Unfallverhütungsvorschriften obliegt dem Auftraggeber sofern nicht schriftlich etwas anders vereinbart wurde.

  2. Etwaige Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes bedürfen der behördlichen Genehmigung und sind vom Auftraggeber einzuholen sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder der Auftragnehmer im Besitz einer solchen Genehmigung ist.

  3. Anfallende Gebühren für eine Genehmigung zur Nutzung öffentlichen (Verkehrs-)Raumes gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  4. Entstehende Ordnungsgelder bei Nichteinholung einer Genehmigung sind vom Auftraggeber zu entrichten.

§6 Beladung des Containers

  1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes beladen werden. Es dürfen keine Materialien über die Randfläche hinausragen.

  2. Der Auftragnehmer kann die Abfuhr des Containers verweigern, sofern dieser über die Kante hinaus überladen wurde. Etwaige daraus entstehende verlängerte Standzeiten oder Leerfahrten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  3. Der Auftraggeber hat für den Fall der Überladung die Transportfähige Beladung herzustellen.

  4. Die Befüllung des Containers mit anderen als bei Auftragserteilung genannten Abfallstoffen sind dem Auftragnehmer vor Abholung anzuzeigen.

  5. Generell sind keine umweltschädlichen Stoffe wie Batterien, Farben, Lacke, Öle, Fette, Kühlmittel, Elektrogeräte oder ähnliches in den Container zu füllen. Etwaige Zuwiderhandlungen werden mit den daraus entstehenden Mehrkosten (einschließlich Stand-Wartezeiten sowie Transport- und Entsorgungskosten) dem Auftragnehmer berechnet.

  6. Die Befüllung des Containers mit im Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als gefährlich oder besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ist dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragsnehmers.

  7. Etwaige abfallrechtliche Begleitpapiere (Datenblätter, Analysen, Begleitscheine etc.) sind dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.

§7 Schäden am Container

  1. Für Schäden am Container, die im Zeitraum von der Stellung bis zur Abholung entstehen haftet der Auftraggeber – ebenso für das Abhandenkommen des Containers.

  2. Wird ein Schaden am Container bei Anlieferung seitens des Auftraggebers festgestellt so ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

§8 Preise, Zahlungen und Entgelte

  1. Die vereinbarten Preise sind zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

  2. Wartezeiten und Leerfahrten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden diesem gesondert den vereinbarten Preisen in Rechnung gestellt.

  3. Rechnungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zu begleichen sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde.

  4. Zahlungsverzug tritt auch ohne vorherige Mahnung spätestens nach 30 Tagen ein ab Erhalt der Rechnung.

  5. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung seine Leistungen zu erbringen.

  6. Sind Zahlungsziele überschritten ist der Auftragnehmer berechtigt die Abfuhr eines oder mehrerer Container des Auftraggebers bis zur Begleichung der offenen Zahlungen zu verweigern und den oder die Container bis zur Begleichung der Forderung vor Ort stehen zu lassen.

  7. Falls keine anderen, schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, ist bei Absetz – sowie Abrollmulden ab dem 15. Werktag nach Gestellung Containermiete zu berechnen.

§9 Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand ist Hannover.

§10 Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingung unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind in diesem Fall angehalten bezüglich der unwirksamen Teile eine Regelung zu treffen die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis nahekommen.

  2. Ergänzungen oder Änderungen dieser AGB bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Auftragnehmer.

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